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   LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER   

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LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER (https://dejure.org/2013,34888)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER (https://dejure.org/2013,34888)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. November 2013 - L 7 AS 639/13 B ER (https://dejure.org/2013,34888)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    bb) Ein Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz, anwendbar gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU, im Wege einer Ermessensentscheidung in begründeten Fällen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 31 ff) liegt hier ebenfalls nicht vor.

    Im Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 26, hat das BSG Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit des nicht nach dem Grad der Verbindung des arbeitsuchenden Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt differenzierenden sowie zeitlich unbefristeten Ausschlusses geäußert.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sozialhilfeleistungenim Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sein.

    Der EuGH hat im Urteil vom 19.09.2013, C-140/12 (Brey) eine österreichische besondere beitragsunabhängige Leistung nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung als Sozialhilfeleistung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie angesehen.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Nach den Urteilen des EuGH vom 04.06.2009, C 22/08 und C 23/08, könne ein Mitgliedsstaat eine Leistung für den Zugang zum Arbeitsmarkt erst dann gewähren, wenn eine tatsächliche Verbindung des Leistungsempfängers zum jeweiligen Arbeitsmarkt bestehe.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 04.06.2009, C-22/08, C-23/08 (Vatsouras, Koupatantze) sind davon abzugrenzen die Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen.

  • SG Leipzig, 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12

    Zuwanderung: Welche Sozialleistungen stehen EU-Bürgern zu?

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Zum Meinungsspektrum wird auf die im Beschluss des LSG Hessen vom 30.09.2013, L 6 AS 433/13 B ER, genannten unterschiedlichen Entscheidungen der Landessozialgerichte, das Urteil des BayLSG vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12 und den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig an den EuGH vom 03.06.2013, S 17 AS 2198/12, verwiesen.

    Im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss des SG Leipzig vom 03.06.2013, S 17 AS 2198/12, verwiesen.

  • LSG Hessen, 30.09.2013 - L 6 AS 433/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Zum Meinungsspektrum wird auf die im Beschluss des LSG Hessen vom 30.09.2013, L 6 AS 433/13 B ER, genannten unterschiedlichen Entscheidungen der Landessozialgerichte, das Urteil des BayLSG vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12 und den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig an den EuGH vom 03.06.2013, S 17 AS 2198/12, verwiesen.

    Es ist nicht etwa so, dass der Ausschlusstatbestand insgesamt nicht anzuwenden ist (so wohl LSG Hessen im Beschluss vom 30.09.2013, L 6 AS 433/13 B ER, Rn. 38) und alle Unionsbürger nach drei Monaten unterschiedslos Leistungen erhalten.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Das BSG hat im Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, Rn. 41 ausdrücklich offen gelassen, ob der Leistungsausschluss gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05) ist bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind.
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Das Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (ex-Art. 18 EGV) bestehe nicht, weil ausreichende Existenzmittel fehlen würden (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C 456/02, Trojani).
  • LSG Bayern, 19.06.2013 - L 16 AS 847/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Zum Meinungsspektrum wird auf die im Beschluss des LSG Hessen vom 30.09.2013, L 6 AS 433/13 B ER, genannten unterschiedlichen Entscheidungen der Landessozialgerichte, das Urteil des BayLSG vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12 und den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig an den EuGH vom 03.06.2013, S 17 AS 2198/12, verwiesen.
  • LSG Hessen, 14.10.2009 - L 7 AS 166/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewöhnlicher Aufenthalt von ausländischen

    Auszug aus LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13
    Insoweit wird uneingeschränkt auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und den dort zitierten Beschluss des LSG Hessen vom 14.09.2009, L 7 AS 166/09 B ER, verwiesen.
  • LSG Bayern, 15.11.2018 - L 12 SF 124/14

    Kostenrecht: Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER.

    Der Beschwerdegegner vertrat in seiner Stellungnahme vom 08.07.2016 ebenfalls die Auffassung, dass für die Abrechnung des Beschwerdeverfahrens L 7 AS 639/13 B ER das RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013 Anwendung finde und damit die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG (nF) anzusetzen sei.

    Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahren und die Akten mit den Aktenzeichen S 9 AS 618/13 ER und L 7 AS 639/13 B ER verwiesen.

    Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER einschließlich Erhöhungstatbestand und der entsprechenden Umsatzsteuer. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

    Zum anderen datiert die neue, für das am 12.09.2013 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER erteilte Vollmacht vom 11.09.2013.

    Streitig ist im Beschwerdeverfahren nur noch, nach welcher Gebührenziffer und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER zusteht. Der Beschwerdeführer hat insoweit Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung, als eine Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG (nF) einschließlich Erhöhungstatbestand Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 644, 80 EUR festzusetzen ist.

    Der Beschwerdeführer hat daher zutreffend im Beschwerdeverfahren L 7 AS 639/13 B ER als Verfahrensgebühr den Gebührentatbestand nach Nr. 3204 VV RVG angesetzt.

  • SG Dortmund, 12.02.2014 - S 32 AS 5677/13

    Anspruch eines Drittstaatsangehörigen und Familienanghörigen eines Unionsbürgers

    Nach der Überzeugung der Kammer gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen gem. Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 70 VO (EG) 883/2004, und zwar völlig unabhängig vom Vorliegen eines Aufenthaltsgrundes nach Art. 7 I der Unionsbürger-RL 2004/38/EG oder § 2 FreizügG/EU (vgl. zum Ganzen auch Frings, ZAR 2012, 317 (321 f.)) und verschafft dem Antragsteller einen individuellen Anspruch auf Gewährung der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen nach den gleichen Voraussetzungen, wie sie auch für Deutsche gelten (a. A. offenbar Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris).

    Zwar ist nach der "Brey"-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 -) davon auszugehen, dass die Leistungen nach dem SGB II zugleich "besondere beitragsunabhängige Leistungen" i. S. d. VO (EG) 883/2004 und "Sozialhilfeleistungen" i. S. d. RL 2004/38/EG sein können, weil es sich bei diesen Begriffen nicht um Gegensätze handelt (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris; anders insoweit noch Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 - juris (Rn. 47-54)).

    § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist dabei auch dann europarechtswidrig und im vorliegenden Fall nicht anwendbar, wenn man entweder im Falle des Antragstellers den sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 nicht für eröffnet hält, oder anders als die Kammer davon ausgeht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 selbst keinen Anspruch auf eine besondere beitragsunabhängige Leistung vermitteln könne, weil diese Norm - wie die Verordnung insgesamt - nur der Koordinierung, nicht der Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen, diene (so Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 19. und 06.11.2013 a. a. O.).

    Denn auch dann stimmt der Leistungsausschluss nicht mit seiner europarechtlichen Grundlage, Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG, überein (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 a. a. O.; so auch das Bayerische LSG, Beschluss vom 06.11.2013 a. a. O. (Rn. 36-40), das allerdings anders als das Hessische LSG und die erkennende Kammer der Auffassung ist, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II könne europarechtskonform einschränkend ausgelegt werden).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - L 20 SO 449/13
    Zum anderen sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei summarischer Prüfung als Sozialhilfeleistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 24 der RL 2004/38/EG anzusehen (so auch BSG, Vorlagebeschluss Rn. 41; LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER; a.A. Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 55; Greiser/Kador, SGb 2013, 608, 609).

    Einen solchen Zweck haben vielmehr allein die Bestimmungen der §§ 14 bis 16e SGB II; die dort vorgesehenen Leistungen sind jedoch von den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eindeutig abgrenzbar und haben keinen Einfluss auf deren Höhe (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

    Eine unangemessene Inanspruchnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Unionsbürger nachweislich und mit konkreter Erfolgsaussicht Arbeit sucht; denn dann bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht auf Dauer bzw. jedenfalls nur ergänzend in Anspruch genommen werden müssen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

  • SG Dortmund, 14.04.2014 - S 32 AS 4882/12

    Anspruch eines EU-Ausländers bei Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche auf

    4 VO (EG) 883/2004 verschafft dem diskriminierten Unionsbürger damit einen individuellen Anspruch auf Gewährung der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen nach den gleichen Voraussetzungen, wie sie auch für Inländer - hier: Deutsche - gelten (a. A. offenbar Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris).

    Zwar ist nach der "Brey"-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 "Brey" - juris; vgl. hierzu Behrend, jurisPR-SozR 3/2014 Anm. 1) davon auszugehen, dass die Leistungen nach dem SGB II zugleich "besondere beitragsunabhängige Leistungen" i. S. d. VO (EG) 883/2004 und "Sozialhilfeleistungen" i. S. d. RL 2004/38/EG sein können, weil es sich bei diesen Begriffen nicht um Gegensätze handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13 - juris (Rn. 50 ff.); so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris; anders insoweit noch Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 - juris (Rn. 47-54)).

  • LSG Bayern, 02.07.2014 - L 16 AS 419/14

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Aber auch der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sei europarechtskonform, wie sich aus einem Beschluss des 7. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts ergebe (Beschluss vom 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER).

    Aber auch wenn die Leistungen nach dem SGB II als "Sozialhilfeleistungen" i.S.d. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG einzuordnen sind, handelt es sich zugleich um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (so auch BSG, Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O., Rdnr. 45; a.A. Vorlagebeschluss des SG Leipzig vom 3.6.2013 - S 17 AS 2198/12 und BayLSG, Beschluss vom 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).
  • LSG Bayern, 19.11.2013 - L 7 AS 753/13

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere

    Zur näheren Begründung dieser europarechtlichen Einschätzung wird auf den Beschluss des erkennenden Senates vom 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER, verwiesen.
  • SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14

    Hartz IV: Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz

    Sofern man die Leistungen nach dem SGB II (entgegen der Tendenz der Kammer) als besondere beitragsunabhängige Leistungen gemäß Art. 70 der VO (EG) 883/04 qualifiziert, ist weiter umstritten, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 der VO (EG) 883/04 auf diese anwendbar ist (in der Tendenz wohl BSG, Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris (Rdnr. 34 f.)) Von Teilen der Rechtsprechung wird die Möglichkeit eines individuellen Anspruchs aus Art. 4 der VO (EG) 883/04 überdies bereits mit dem Argument abgelehnt, dass die Verordnung nur eine Koordinierung von Leistungen, nicht aber die Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen bewirken solle (LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris).
  • SG Aachen, 31.03.2014 - S 14 AS 182/14

    Anspruch eines portugiesischen Staatsangehörigen auf Grundsicherung für

    (vgl. zum Ganzen auch Frings, ZAR 2012, 317 (321 f.)) und verschafft dem Antragsteller einen individuellen Anspruch auf Gewährung der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen nach den gleichen Voraussetzungen, wie sie auch für Deutsche gelten (a. A. offenbar Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2014 - L 7 AS 106/14
    L 158 - wonach Arbeitsuchende nicht ausgewiesen werden dürfen, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; vgl. hierzu auch LSG Bayern v. 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER, in diesem Falle ist die übermäßige Belastung des Sozialhilfesystems nicht anzunehmen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 5 AS 649/14

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • LSG Bayern, 29.09.2014 - L 7 AS 629/14

    Zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei einer

  • SG Dortmund, 25.04.2014 - S 35 AS 772/14

    Anspruch eines EU-Ausländers auf Leistungen nach dem SGB II unter dem Blickwinkel

  • LSG Sachsen, 30.04.2014 - L 7 AS 502/14
  • LSG Bayern, 05.08.2014 - L 16 AS 513/14

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Gleichbehandlungsgebot,

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